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Verfahrensordnung für Schlichtung von Kundenbeschwerden veröffentlicht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Ulrike Flume   
Freitag, den 13. August 2010 um 13:30 Uhr

Hattersheim (pts/13.08.2010/13:30) - Ein Umzug ist oft gleichzusetzen mit dem Beginn eines neuen Lebensabschnitts. Denn der Umziehende wechselt nicht nur den Wohnort, sondern oft ändert sich auch sein komplettes Umfeld.

"Wer für seinen Umzug einen AMÖ-Spediteur beauftragt, ist auf der sicheren Seite", hebt Dierk Hochgesang, Geschäftsführer des Bundesverbands Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. hervor. Die Mitgliedsunternehmen der AMÖ beraten ihre Kunden umfassend, bieten die gesamten Leistungen rund um den Umzug und stehen für eine seriöse und qualitätsvolle Abwicklung des Umzugs selbst. Zusätzlich können die Kunden kostenlos die Hilfe der AMÖ-Einigungsstelle in Anspruch nehmen, sollte bei einem Umzug mit einem AMÖ-Spediteur doch einmal etwas zu Schaden gekommen sein. Die aktualisierte Verfahrensordnung zur Schlichtung von Kundenbeschwerden macht die Arbeit der Einigungsstelle jetzt noch transparenter.

"Mit Hilfe dieser Verfahrensordnung stärken wir die Rechte der Verbraucher beim Umzug. Die AMÖ-Einigungsstelle bearbeitet die einzelnen Verfahren gewissenhaft und zügig", betont Hochgesang. Die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands sind an den Schiedsspruch der Einigungsstelle gebunden. Sollten die Kunden mit diesem nicht einverstanden sein, so steht es ihnen nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens frei, die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen.

Hinweis: Die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden vor der AMÖ-Einigungsstelle ist im Internet auf der Homepage des Bundesverbands unter http://www.amoe.de veröffentlicht. Die AMÖ-Spediteure sind am rollenden Känguru zu erkennen, dem Logo des Bundesverbands.

(Ende)

Aussender: Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Ansprechpartner: Ulrike Flume
Tel.: +49 6190 98 98 17
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

[ Quelle: http://pressetext.com/news/100813014/ ]

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 13. August 2010 um 13:30 Uhr
 
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