Steuerreform 2015: Drohen neue Steuern und Steuererhöhungen bereits ab 17. März 2015? Drucken
Geschrieben von: Mag. Nina Kowalczyk   
Freitag, den 27. Februar 2015 um 16:00 Uhr

Mag. Peter Kopp, Consultatio-PartnerWien (pts025/27.02.2015/16:00) - Die Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Erhöhung der Dividenden-KESt werden seit einiger Zeit als kompromissfähige Steuerreform-Maßnahmen gehandelt. Um Ausweich- und Vorzieheffekte zu vermeiden, ist ein Inkraftsetzen mit 17. März 2015 durchaus wahrscheinlich.

Selten zuvor gab es im Vorfeld einer angekündigten Steuerreform so große Unklarheit über die konkret geplanten Maßnahmen. Mitte März sollen die Eckpunkte der Steuerreform 2015 von den Regierungsparteien präsentiert werden. Derzeit bestehen gravierende Unterschiede in den Gegenfinanzierungsüberlegungen der Koalitionspartner. Spätestens in der "Nacht der langen Messer" auf den 17. März 2015 müssen aber gesichtswahrende Kompromisse geschlossen werden.

"Unter diesem Aspekt sind sowohl die Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer als auch eine erhöhte KESt auf Dividenden nicht ganz unwahrscheinlich", befürchtet Dr. Georg Salcher, Geschäftsführer der Wiener Steuerberatungskanzlei CONSULTATIO.

Der Gesetzgebungsprozess nimmt üblicherweise zumindest einige Wochen in Anspruch. Doch der Verfassungsgerichtshof lässt es unter bestimmten Umständen zu, dass ein Gesetz auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn durch die Rückwirkung unerwünschte Vorzieheffekte vermieden werden sollen. "Das Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage ist nämlich nach Ansicht der Verfassungsrichter nur so lange geschützt, so lange die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht bekanntgegeben worden ist", warnt CONSULTATIO-Partner Mag. Peter Kopp.

Eine ausdrückliche Verkündung der gesetzgeberischen Absicht am 17. März 2015 könnte somit bereits alle nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Schenkungen steuerpflichtig und alle nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Gewinnausschüttungen mit einem erhöhten KESt-Satz belasten.

Wer - vielleicht ohnehin geplante - Schenkungen und Ausschüttungen von Vorjahresgewinnen noch vor dem 17. März 2015 vornimmt, sollte nach menschlichem Ermessen von einer nachträglichen Besteuerung bzw. Steuererhöhung verschont bleiben.

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[ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20150227025 ]
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 27. Februar 2015 um 16:00 Uhr
 
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